Im März 1852 erließ der badische Staat das Gesetz zur Ausübung der Fischerei und die Entschädigung der vormals Berechtigten, um die Rechtsverhältnisse der Fischerei zu klären. Die Fischerei in schiffbaren Flüssen und Seen behielt sich der Staat vor, während in Kanälen, Gewerbewassern und Teichen, sowie den übrigen Gewässern dem Eigentümer die Fischereirechte zustanden.
Unter Fischereirecht versteht man die Befugnis, in einem öffentlichen Gewässer zu fischen, d.h.Fische, Krebse, Muscheln und andere Wasserbewohner, auch Frösche, zufangen, sich anzueignen und zu verwerten. Dieses Recht schließt auch die Verpflichtung zur Hege und Pflege der Fische und Fischwasser in sich.
Nachdem der Domänenfiskus im Jahre 1855 keinen Anspruch auf Ausübung des Fischrechtes in der Wolf stellte, war die Gemeinde Oberwolfach Rechtsnachfolgerin der Fürstenbergischen Standesherrschaft. Mit den Erlösen der Verträge mit der Fürstenbergischen Standesherrschaft im November 1862 ging die Fischerei tatsächlich auf die Gemeinde Oberwolfach über, die die Fischwasser erstmals im Dezember 1862 versteigerte. Die Fischereirechte an der Wolfbach und deren Seitenbäche standen, soweit beiderseitiges Eigentum eines Anstößers nicht in Frage kam, der Gemeinde zu.
Pachtzinsen wurden von den Pächtern, die seit 1848 die Fischerei auf der Gemarkung ausübten, nicht bezahlt. Zu den Fischwassern zählten:
- die Wolf (9.250 km)
- der Frombach (1,445 km)
- der Gelbach (3,740 km)
- der Erzenbach (2,345 km)
- der Kurzenbach (1,650 km)
- der Grangatbach (1,125 km)
- der Rankach (5,635 km)
- das Battengottbächlein (1,035 km)
- der Dohlenbach (2,550 km)
- der Tiefenbach (2,0 km).
Die Hofbesitzer im hinteren Rankach übten die Fischerei selbst aus, da sich ihr Fischereirecht aus den gesetzlichen Vorschriften heraus ableiten ließ. In der Wolf kamen Forelle und Weißfische vor, in den übrigen Seitenbächen nur die Forelle. Der Fischfang begann am 1. Januar und dauerte bis am 31.Oktober. Das Gewicht der im Jahre 1867 gefangenen Fische betrug 65 Kilogramm.
Die Fische, deren Preis sich für 0,5 kg auf 42 Kreuzer stellte, wurden vorzugsweise nach Bad Rippoldsau und Bad Peterstal geliefert. Die von den Pächtern in den 70 er Jahren des letzten Jahrhunderts an die Gemeinde zu entrichteten Pachtzinsen betrugen 85 fl 45 kr.
Durch die Holzflößerei ( Holzscheite ), Eisgänge, Wasseramseln und Fischotter litt die Fischerei anfänglich sehr. Künstliche Fischzucht betrieb man auf der Gemarkung nie, so daß Jungfische für den Fischeinsatz von auswärtugen Fischzuchten bezogen wurden.
Seit vielen Jahren wird die Wolf in zwei Losen verpachtet. Das erste Los umfaßte den Abschnitt von der Gemarktungsgrenze bis zur Brücke bei der Walke, das zweite von der Walke bis zur Schapbacher Gemarkungsgrenze. In der Regel sind die Fischwasser auf 12 und 9 Jahre verpachtet worden. Der Jährlich Pachtzins für die Fischwasser betrug 1920 / 864 Mark. Die im Jahre 1940 abgeschlossenen Pachverträge liefen im Dezember 1945 ab und wurden von diesem Zeitpunkt an jeweils um ein Jahr verlängert.
Die Fischerei in den Schwarzwaldgewässern hat seit Kriegsende schwer gelitten und nur Maßnahmen einer sachgemäßen Bewirtschaftung, eine geordnete Pflege und Hege der Fischwasser konnte Abhilfe leisten. Erschwerend wirkte sich aus, daß die französische Besatzungsmacht seit Kriegsende wie überall in Baden ein Mitnutzerungsrecht an der Fischerei ausübte. Das Ausfischen der Wolf durch Besatzungsangehörige schmälerte die Erträge. Da die Wolf oberhalb ihrer Einmündung in die Kinzig stark ausgefischt war, durften eine zeitlang die Gewässer unterhalb der Wolfeinmündung nicht mehr befischt werden. Durch das Ausfischen der Fischwasser mit einer Gesamtlänge von 28 km errechnete sich der Ausfall in den
Jahren 1949 bis 1951 auf 3.135 DM.
Seit 1. Juli 1954 gilt wieder deutsches Fischereirecht und die Wolf mit ihren Seitenbächen erbringt bei ständigem Einsatz von Jungfischen gute Erträge und stellt durch die Pachterlöse wieder einen betrachtlichen Einahmefaktor für die Gemeinde.